Aufgrund der Ausrufung des Katastrophenfalls in Bayern ist der Sportbetrieb derzeit eingestellt und das Vereinsheim geschlossen.
Zunächst bis einschließlich 19. April 2020 hat die Bayerische Staatsregierung zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus den Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, untersagt.
Dies betrifft auch den Segelclub Pilsensee. Die Vereinsräume sind daher geschlossen, es findet kein Clubbetrieb statt. Alle Termine sind bis auf weiteres ausgesetzt. Leider darf der Verein auch seinen Hafen nicht betreiben. Das bedeutet: Eine Nutzung der Stege, Slipanlagen oder des Krans ist auch dann nicht zulässig, wenn diese allein oder im Familienkreis erfolgt.
Wassersport selbst wäre als „Sport an der frischen Luft“ zwar gestattet, das Landratsamt Starnberg bittet allerdings, auch darauf zu verzichten. Den Appell und die Begründung findet Ihr unten im Originalwortlaut.
Der Vorstand
Landratsamt appelliert an die Bürger, aus Rücksicht auf die Rettungskräfte, auf Wassersport zu verzichten
Am 1. April beginnt die neue Wassersportsaison. Im Hinblick auf die rasante Ausbreitung des Coronavirus hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Allgemeinverfügung zu den Ausgangsbeschränkungen der Bayerischen Staatsregierung für den Wassersport auf den Seen präzisiert:
Der Schutzzweck der Allgemeinverfügung, nämlich die Eindämmung der Ausbreitung des Virus, steht im Vordergrund. Der eigene Hausstand darf nicht ohne triftigen Grund verlassen werden (beispielsweise: Einkaufen und Berufsausübung).Sport und Bewegung an der frischen Luft dürfen weiterhin ausgeübt werden, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Was bedeutet das für unsere Seen?
Sportboothäfen, Vereinsgelände, Trockenliegeplätze, Bootshallen und dergleichen sind keine Einrichtungen, die den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen. Sie dienen der Freizeitgestaltung, ein Betrieb ist damit ausgeschlossen. Der Kranbetrieb von Booten in Sportboothäfen ist nur in begründeten Notfällen (z.B. Wassereinbruch in bereits im Wasser befindlichen Booten) zulässig. Das Ein- und Auswassern von Booten für Arbeiten oder zum Beispiel das Arbeiten an Wasserfahrzeugen (Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellt keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und muss als Ausübung eines Hobbys gesehen werden, das in dieser Ausprägung nicht unter die Ausnahme für den Sport fällt. Eine Ausnahme gilt für Gewerbebetriebe (Reparaturfirmen). Häfen, Vereinsanlagen, Trockenliegeplätze und sonstige Freizeitanlagen dürfen nicht benutzt werden, da deren Betrieb untersagt ist. Die Wasserschutzpolizei in Bayern ist angehalten, sich bei der Beurteilung von Verstößen gegen die Allgemeinverfügung im Bereich des Wassersports an dieser Auslegung zu orientieren.
Nach der Allgemeinverfügung ist die Ausübung von Sport und die Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands zulässig.
Grundsätzlich zulässig sind daher rein sportliche Betätigungen auf den Seen.
Das Landratsamt bittet die Bürger aber dringend auch hiervon Abstand zu nehmen. Bei der Durchführung des Wassersports kommt es regelmäßig zu Rettungseinsätzen, bei denen das Personal der Wasserwacht, der DLRG, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei eingebunden wird. Die Rettungskräfte sind in zunehmenden Maße in die dynamische Situation rund um das Coronavirus eingebunden. Sie müssen rund um die Uhr parat stehen und können ihre Kapazitäten nicht mit Einsätzen im Freizeitbereich vergeuden.